Pflege-Wissen

Für pflegende Angehörige

Auf dieser Seite haben wir für Sie ein Reihe nützlicher Informationen rund um das Thema Pflege zusammengestellt. Bei Fragen zur Klärung Ihrer individuellen Pflegesituation stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Pflegegrade und häusliche Pflege

  • Pflegegrad

    Seit dem 01. Januar 2017 wird die Pflegebedürftigkeit von Personen in 5 Pflegegraden unterteilt. So wird nicht nur der zeitliche Aufwand für die Pflege einer Person, sondern auch die Einstufung von psychischen Erkrankungen und Demenz mit beachtet. Die Einstufung der zu pflegenden Person wird durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) bei einem persönlichen Besuch festgelegt. Je nach Pflegegrad sind die jeweiligen Leistungen und Bezüge entsprechend in der Höhe gestaffelt.

  • Die Pflege innerhalb der Familie

    Wird eine Person durch Familienmitglieder gepflegt oder durch einen ehrenamtlichen Pfleger betreut, erhält die zu pflegende Person finanzielle Leistungen von der Pflegekasse. Das sogenannte Pflegegeld wird dann von der zu pflegenden Person selbst verwaltet. Somit kann die betreute Person selbstständig entscheiden, wie er oder sie gerne versorgt werden möchte. Durch eine vorgeschriebene pflegefachliche Beratung wird zudem sichergestellt, dass die Qualität der häuslichen Pflege gewährleistet werden kann. Über die Höhe des Pflegegeldsatzes entscheidet der Pflegegrad.

  • Ausländisches Pflegepersonal

    Ausländische Pflegekräfte haben leider immer noch mit vielen Vorurteilen zu kämpfen. Dass diese jedoch in keiner Weise zutreffend sind und völlig zu Unrecht gefällt werden, zeigt unsere langjährige Erfahrung.
    Unser Pflegepersonal ist ausgebildet und damit hochqualifiziert, um den Bedürfnissen pflegebedürftiger Personen gerecht zu werden. Das Vorurteil der Sprachbarriere ist ebenfalls nicht zutreffend, denn unsere Pflegekräfte verfügen über deutsche Grundkenntnisse bis hin zu guten Deutschkenntnissen.

    Ebenso befindet sich unser Pflegepersonal in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis und wird somit adäquat für die erbrachte Leistung bezahlt und ist umfassend versichert.

Finanzierung der häuslichen Pflege

  • Pflegegeld

    Das Pflegegeld ist ein finanzieller Ausgleich für die häusliche Pflege. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad.

    Pflegebedürftigkeit in GradenLeistungen pro Monat
    Pflegegrad 1 - 
    Pflegegrad 2332 €
    Pflegegrad 3573 €
    Pflegegrad 4765 €
    Pflegegrad 5947 €

    Falls Sie Pflegegeld beziehen, können Sie das Pflegegeld in voller Höhe für den Einsatz einer 24-h-Betreuung verwenden. Zudem verfügen wir über die Zulassung zur Unterstützung im Alltag nach §45a (SGB XI) im Landkreis Esslingen, wonach Sie für die Alltagshilfe die Entlastungsbeträge i.H.v. 125 €/Monat abrechnen können.

    Pflegegeld beantragen

    Das Pflegegeld muss schriftlich durch den Pflegebedürftigen selbst beantragt werden. Es gilt nicht als Einkommen des Pflegebedürftigen und ist deshalb steuerfrei. Die Leistungen werden ab Monat der Antragstellung gezahlt.

  • Zuschüsse zur Wohnungsanpassung

    Anpassungsmaßnahmen Ihrer Wohnung werden von der Pflegekasse bezuschusst. Wenn die Pflege eines Pflegebedürftigen durch bauliche Maßnahmen innerhalb der eigenen vier Wände möglich ist, erstattet die Pflegeversicherung bis zu 4.000 €. Unter solche Wohnungsanpassungen fallen zum Beispiel Türverbreiterungen, der Umbau des Badezimmers, Treppenlifter oder auch fest installierte Rampen.

  • Pflegehilfsmittel

    Unter Pflegehilfsmittel versteht man allgemein Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind und der zu pflegenden Person ein selbstständigeres und einfacheres Leben ermöglichen. So fallen zum Beispiel Notrufsysteme, Pflegebetten, Lagerungshilfen und Verbrauchsprodukte, wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Betteinlagen unter Pflegehilfsmittel. Hier muss allerdings ein Eigenanteil von 10% (jedoch max. 25€) übernommen werden.

  • Pflegesachleistungen

    Unter Pflegesachleistungen versteht man die Erstattungskosten, die von Pflegekassen übernommen werden, wenn man einen professionellen Pflegedienst oder professionelle Pflegekräfte zur häuslichen ambulanten Betreuung in Anspruch nimmt.

    Die entstandenen Kosten für die Tages- und Nachtpflege, Unterstützung bei der Ernährung, der Körperpflege, der Mobilität, im Haushalt, etc. können ab Pflegestufe 2 in Anspruch genommen werden.
    Die Höhe des jeweiligen Betrags ist auch in diesem Bereich von der Pflegestufe abhängig.

  • Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung

    Eine Kombination von Sachleistungen und Pflegegeld ist möglich. Auf diese Weise können zum Beispiel pflegende Angehörige entlastet werden, indem ein Pflegedienst einige der Pflegeaufgaben übernimmt.

    In Kombination werden das Pflegegeld und die Pflegesachleistung nicht mehr in vollem Umfang ausgezahlt, sondern anteilig aufeinander abgestimmt. Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der genutzten Sachleistungen.

  • Entlastungsbetrag

    Unser Pflegedienst SorgenFrei hat seit Dezember 2019 die Zulassung zur Unterstützung im Alltag nach §45a (SGB XI) für den Landkreis Esslingen.

    Falls Sie unsere Dienste im Bereich Alltagsbegleitung in Anspruch nehmen und die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 1 besitzt, erhalten Sie ab sofort den Entlastungsbetrag von Ihrer Pflegekasse erstattet. Der Entlastungsbetrag ist ein Pauschalbetrag in Höhe von 125 € im Monat, der allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusteht. Er ist ein Zuschuss der Pflegeversicherung für häusliche Pflege.

    Gut zu wissen: Der Entlastungsbetrag kann zwar nicht für eine 24h Betreuungskraft in Anspruch genommen werden, jedoch Unterstützende Tätigkeiten im Alltag.

    Den Entlastungsbetrag erhalten Sie zusätzlich zum Pflegegeld bzw. zu den Pflegesachleistungen.

    Der Entlassungsbetrag muss nicht beantragt werden. Sie begleichen unsere Rechnungen in Vorkasse und reichen anschließend diese bei Ihrer Pflegekasse ein. Sie erhalten dann den Entlastungsbetrag von Ihrer Pflegekasse zurückerstattet.

    Sie können die Rechnungen auch rückwirkend einreichen. Die nicht verbrauchten Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres beantragen.

    Umwandlungsbudget (gilt NUR für Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2-5):
    Wenn der Pflegebedürftige einen Pflegegrad 2 – 5 besitzt und die Pflegesachleistungen im Kalendermonat nicht ausgeschöpft werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40% der Pflegesachleistungen zusätzlich beanspruchen. In diesem Fall können Sie pro Monat maximal folgende Umwandlungsbeträge beantragen:

    • PG 1: 0 €/Monat
    • PG 2: 304,40 €/Monat
    • PG 3: 572,80 €/Monat
    • PG 4: 711,20 €/Monat
    • PG 5: 880,00 €/Monat
  • Steuerliche Vorteile

    Falls Sie selbst der Auftraggeber sind, können Sie die Kosten für die Betreuungskraft bis max. 20.000 € im Jahr geltend machen. Der aktuelle Freibetrag hierfür beträgt 4.000 €, die Sie von Ihrer Steuerschuld abziehen können.

    Falls Ihr Kind der Auftraggeber ist, muss für die steuerliche Absetzbarkeit ein Nachweis erbracht werden, dass der Pflegebedürftige die Kosten nicht allein tragen kann. In diesem Fall ist dann die Anerkennung möglich.

  • Verhinderungspflege

    Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege.

    • Pflegestufe muss länger als 6 Monate bestehen
    • 50 % der Kurzzeitpflege kann angerechnet werden
    • Verhinderungspflege: 1.612 € pro Jahr + 50 % der Kurzzeitpflege: max. 2.419 € pro Jahr
    • als Pflegender darf ein Familienangehöriger oder eine Privatperson angegeben werden
    • für die Verhinderungspflege muss die ausländische Pflegehilfe angegeben werden
    • Anträge gibt es bei der Pflegekasse
    • die Rechnung über die Leistungen muss bei der Krankenkasse eingereicht werden

Wichtige Begriffe der Pflege und Betreuung

  • 24 Stunden Pflegekraft

    Die 24h Pflege ist eine Versorgungsform, die es hilfsbedürftigen Menschen ermöglicht, im eigenen Zuhause versorgt zu werden. Die Betreuungskraft wohnt dabei in häuslicher Gemeinschaft mit der zu pflegenden Person. 24 Stunden Pflege bedeutet jedoch nicht, dass die Betreuungskraft 24 Stunden täglich und sieben Tage die Woche arbeitet. Wir achten auf die Einhaltung der deutschen Gesetze. Demnach beträgt die durchschnittliche Arbeitszeit acht Stunden täglich - aufgeteilt nach den Bedürfnissen der betreuten Person. Der Rest ist Bereitschaft (mit Ausnahme der Freizeit).

  • stundenweise Unterstützung im Alltag

    Alltagsbegleiter unterstützen stundenweise pflegebedürftige Personen in ihrem Alltag. Zum Beispiel durch die Übernahme von haushaltsnahen Dienstleistungen.

    Die meisten Leistungen können bei vorhandenem Pflegegrad über den Entlastungsbetrag oder die Verhinderungspflege finanziert werden.

  • Haushaltshilfe

    Eine Haushaltshilfe kümmert sich um die tägliche Arbeit im Haushalt, wenn die ältere Person Aufgaben wie Einkaufen, Nahrungszubereitung, Reinigung der Wohnung nicht mehr alleine bewältigen kann.

    Wird neben den Haushaltsaufgaben noch weitere Hilfe gewünscht, kann ein Alltagshilfe eine sinnvolle Unterstützung sein. Deren Leistungen können bei vorhandenem Pflegegrad durch den Entlastungsbetrag oder die Verhinderungspflege über die Pflegekasse finanziert werden.

  • Häusliche Pflege

    Häusliche Pflege (auch: ambulante Pflege) umfasst die Versorgung pflegebedürftiger Senioren im häuslichen Umfeld.

    Die Pflege und Betreuung kann dabei durch pflegende Angehörige als auch durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen. Die Betreuung durch einen Pflegedienst kann sowohl in Form einer 24 Stunden Pflege als auch in Form einer stundenweise Unterstützung durchgeführt werden.

  • Pflegestützpunkt

    Pflegestützpunkte bieten pflegebedürftigen Personen und pflegenden Angehörigen Beratung und Unterstützung. Hier erhalten Sie nützliche Informationen, Formulare und konkrete Hilfestellung rund um das Thema Pflege.

  • Pflegevertrag

    Falls Sie sich für unser Angebot und eine passende Betreuungsperson entschieden haben, werden Ihnen die Vertragsunterlagen in den nächsten Tagen zum Gegenzeichnen ausgehändigt.

    Verträge sind innerhalb von 14 Tagen – ohne Angabe von Gründen – schriftlich kündbar, eine E-Mail an uns reicht in der Regel. Es gibt ebenfalls die Möglichkeit, einen Vertrag ruhen zu lassen (nach Ablauf von 7 Tagen). Bitte rechtzeitig und planbar für den Dienstleister ankündigen. Bei Tod erlischt der Vertrag automatisch nach 7 Tagen. Die Verträge müssen uns 48 Stunden vor der Abreise der Betreuungskraft in Ungarn, unterzeichnet und im Original, in unserem Büro in Wolfschlugen vorliegen. In eiligen Fällen bitte unbedingt einen Vorab-Scan übersenden.

    Bei allen Vertragsangelegenheiten, Fragen, etc. wenden Sie sich bitte an uns. Unsere Betreuungsagentur SorgenFrei regelt alle Belange für Sie mit Ihrem Dienstleister im Ausland.

    Vertrag mit dem Pflegedienstleister in Ungarn/Slowakei, bei der die Betreuungskraft angestellt ist
    Die Monatsrechnungen erhalten Sie Ende des aktuellen Monats für den aktuellen Monat. Sie werden im Vorfeld von unserem ungarischen Büro auf Richtigkeit überprüft. Die Rechnungen sind spätestens bis 1. des Folgemonats an den Dienstleister in der Slowakei / in Ungarn zu überweisen. Es gilt die vertraglich vereinbarte Monatsgebühr. Sollte eine Pflegekraft während des Monats anreisen, wird der Betrag taggenau angepasst. An- und Abreisetage gelten als Arbeitstage.

    Vertrag mit Agentur SorgenFrei (Betreuungsvereinbarung)
    Unmittelbar nach Anreise der Betreuungskraft ist die Rechnung für die Betreuungsvereinbarung an SorgenFrei zu überweisen. Die Rechnung erfolgt jährlich – gerechnet vom Tag der Anreise bis zum nächsten Jahr. Sollte der Vertrag innerhalb von 3 Monaten beendet werden, erfolgt eine Gutschrift und zeitnahe Rückzahlung von 300 € an die Familie.